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BaFin veröffentlicht das Rundschreiben 14/2021 (A) zu Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in)

05.10.2021 Auszug aus dem Rundschreiben: 
„Die Einhaltung der Vorgaben dieses Rundschreibens dient der Vermeidung einer potentiellen Feststellung von Abwicklungshindernissen und eines Verfahrens zur Beseitigung dieser. Dieses Rundschreiben referenziert auf die Informationsanforderungen des Meldebogens Liability Data Reporting (LDR) der BaFin. Es ergänzt diese, ersetzt sie jedoch nicht.“ 


Wesentliche Inhalte: 
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 04/2021(A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in), das die BaFin im April 2021 veröffentlichte. 

In diesem Rundschreiben wird nun zusätzlich definiert, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit im Falle einer Abwicklung die Verluste einer Tochter zu der Mutter transferiert werden können. Zu beachten ist, dass dieses Rundschreiben für kleine Institute (LSI’s) bindend ist, für die die BaFin als Aufsichtsbehörde zuständig ist. Für größere Institute ist weiterhin der SRB verantwortlich. 
Eine Möglichkeit zum Transfer der Verluste ist der interne WDCCI (Write-down and Conversion of Capital Instruments), also die Herabschreibung und Umwandlung interner Verbindlichkeiten zwischen Tochter und Mutter. Für diese Option müssen auch von der Tochter umfassende Informationen im Falle der Abwicklung binnen 24 Stunden zur Verfügung gestellt werden können. Über den Umfang der notwendigen Informationen kann aber die BaFin separat entscheiden (Proportionalitätsprinzip). Sofern die Abwicklungseinheit und die Nicht-Abwicklungseinheit ihren Sitz in Deutschland haben, könnten z.B. auch Garantien für den Transfer der Verluste herangezogen werden. 

Ausblick: 
„Mit der Aufnahme der internen Verlusttragung für Nicht-Abwicklungseinheiten hat die BaFin den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in einen weiteren wichtigen Baustein angefügt. Ein offener Punkt ist derweil noch eine mögliche Erweiterung der Datenanforderungen für Abwicklungseinheiten bezüglich der Verbindlichkeiten, die dem Grunde und/oder der Höhe nach zum Anfragestichtag noch nicht feststehen. Mit diesem Themenkomplex wird sich die dritte Novelle der MaBail-in befassen, die die BaFin in den nächsten Jahren veröffentlichen wird. (Quelle: BaFin Journal Oktober 2021)“

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